DGfKM
    Deutsche Gesellschaft
    für Krisenmanagement e.V.
Berufsverband und Netzwerk der
Krisen-, Notfall- und Katastrophenmanager,
Business Continuity Manager, Compliance-,
Insolvenz- und Restrukturierungsmanager
 

Satzung

Fassung vom 16. Mai 2014
(mit Änderungen vom 10. Januar 2002, 20. August 2002,
11. Januar 2003, 4. Februar 2004 und 16. Mai 2014)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Krisenmanagement e.V.". Er wird im folgenden kurz "Verein" genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Registriernummer 17312 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der wissenschaftlichen Krisenforschung sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Unternehmenspraxis und von berufsständischen Aspekten auf den Gebieten Krisenmanagement, Krisendiagnose, Krisenkommunikation, Issues Management, Risikomanagement, Sicherheitsmanagement, Katastrophenmanagement, Restrukturierung und Strategie sowie in thematisch angrenzenden Gebieten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a) die Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung von Forschungsprojekten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zur Krisenforschung sowie thematisch angrenzender Gebiete, die der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Wirtschaftspraxis und von berufsständischen Aspekten dienen,

(b) durch die Vergabe von Forschungsstipendien.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihrerseits juristische Personen, Personenmehrheiten oder Personenvereinigungen repräsentieren. Sie müssen bereit sein, die Ziele des Vereins wirksam zu unterstützen. Mitglieder aus Beratungsberufen (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare etc.) müssen vor einer Aufnahme in den Verein das Aufnahmeverfahren für das Partnerprogramm des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung mit Sitz in Kiel erfolgreich durchlaufen haben.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Aufnahmeanträge können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Vor der endgültigen Aufnahme eines neuen Mitglieds sind die anderen Mitglieder des Vereins vom Aufnahmebegehren des potentiellen, neuen Mitglieds in Kenntnis zu setzen. Innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Information haben die Mitglieder die Möglichkeit, Einwände gegen die Aufnahme des neuen Mitglieds zu äußern. Der Vorstand soll diese Einwände - soweit möglich - bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

(a) Austritt,

(b) Ausschluß,

(c) Tod.

(4) Die Mitglieder zahlen zu Beginn jedes Geschäftsjahres bzw. beim Eintritt in den Verein einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein über Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres mit einer einmonatiger Kündigungsfrist erklären. Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regel beschließen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

(6) Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

(a) das Ansehen des Vereins schädigt,

(b) gegen die vom Verein verfolgten satzungsmäßigen Zwecke verstößt,

(c) seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(7) Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. In diesem Fall kann der Vorstand beschließen, daß die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Mitglieds vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen.

(8) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regel beschließen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Zu ihr sind alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist von einem Monat schriftlich einzuladen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen. Dieses gilt nicht für Abänderungsanträge zu vorliegenden Anträgen.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung durch Dringlichkeitsanträge ergänzt werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder dafür stimmen. Dieses gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für

(a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung,
 
(b) Beschluß über Entlastung des Vorstandes,
 
(c) Wahl des Vorstandes,
 
(d) Wahl des Rechnungsprüfers,
 
(e) Beschluß über die Mitgliederbeiträge,
 
(f) Änderung der Satzung,
 
(g) Auflösung des Vereins.

(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Erklärung einem anderen Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann aber nur eine weitere Stimme wahrnehmen. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Änderungen der Satzung oder des Zwecks des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der persönlich anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder.

(7) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären. Ein Antrag auf schriftliche Beschlußfassung ist dem Vorstand zuzuleiten und wird von diesem an alle Mitglieder versandt. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

(8) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

(a) Vorsitzenden
(gleichzeitig Schriftführer),
 
(b) ersten stellvertretenden Vorsitzenden
(gleichzeitig Schatzmeister),
 
(c) zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
(gleichzeitig Geschäftsführer).

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstands.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung erforderlichenfalls ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins kooptieren.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

(a) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
(b) Er entscheidet über Art und Weise der Bereitstellung
von Mitteln zur Unterstützung von Forschungsprojekten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie über die
Vergabe von Forschungsstipendien.
 
(c) Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich in den Organen des Vereins tätig und gibt in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres den Mitgliedern einen schriftlichen Geschäfts- und Finanzbericht über das abgelaufene Jahr.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht und vom Finanzamt verlangt werden, vorzunehmen, sofern die in § 2 genannten Grundsätze nicht berührt sind. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich. Die eventuelle Nichtigkeitserklärung einzelner Bestimmungen dieser Satzung durch das Registergericht berührt die Gültigkeit der gesamten Satzung nicht.

§ 7 Rechnungsführung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Rechnungsprüfer zur Prüfung des Finanzbeschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts, soweit er die Buchführung erläutert. Der Prüfungsbericht ist jedem Mitglied zuzuleiten.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Zu der Mitgliederversammlung muß der Vorstand unter Hinweis auf den Antrag zur Auflösung des Vereins mit einer Ladungsfrist von zwei Monaten einladen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsübertragungen vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, deren Termin nicht länger als zwei Monate von demjenigen der vorhergehenden Mitgliederversammlung getrennt sein darf. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Einrichtung der wissenschaftlichen Krisenforschung zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins sind Hamburg.

Krisennavigator

Kurzprofil

Aufnahmeantrag

Neumitglieder

Herzlich willkommen.

Michael Lübke,
Evos Hamburg GmbH, Hamburg

Thomas Theisejans,
Deutsche Bahn AG, Berlin

Martin Vollmer,
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Lünen

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Fassung vom 16. Mai 2014
(mit Änderungen vom 10. Januar 2002, 20. August 2002,
11. Januar 2003, 4. Februar 2004 und 16. Mai 2014)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Krisenmanagement e.V.". Er wird im folgenden kurz "Verein" genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Registriernummer 17312 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der wissenschaftlichen Krisenforschung sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Unternehmenspraxis und von berufsständischen Aspekten auf den Gebieten Krisenmanagement, Krisendiagnose, Krisenkommunikation, Issues Management, Risikomanagement, Sicherheitsmanagement, Katastrophenmanagement, Restrukturierung und Strategie sowie in thematisch angrenzenden Gebieten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a) die Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung von Forschungsprojekten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zur Krisenforschung sowie thematisch angrenzender Gebiete, die der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Wirtschaftspraxis und von berufsständischen Aspekten dienen,

(b) durch die Vergabe von Forschungsstipendien.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihrerseits juristische Personen, Personenmehrheiten oder Personenvereinigungen repräsentieren. Sie müssen bereit sein, die Ziele des Vereins wirksam zu unterstützen. Mitglieder aus Beratungsberufen (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare etc.) müssen vor einer Aufnahme in den Verein das Aufnahmeverfahren für das Partnerprogramm des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung mit Sitz in Kiel erfolgreich durchlaufen haben.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Aufnahmeanträge können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Vor der endgültigen Aufnahme eines neuen Mitglieds sind die anderen Mitglieder des Vereins vom Aufnahmebegehren des potentiellen, neuen Mitglieds in Kenntnis zu setzen. Innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Information haben die Mitglieder die Möglichkeit, Einwände gegen die Aufnahme des neuen Mitglieds zu äußern. Der Vorstand soll diese Einwände - soweit möglich - bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

(a) Austritt,

(b) Ausschluß,

(c) Tod.

(4) Die Mitglieder zahlen zu Beginn jedes Geschäftsjahres bzw. beim Eintritt in den Verein einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein über Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres mit einer einmonatiger Kündigungsfrist erklären. Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regel beschließen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

(6) Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

(a) das Ansehen des Vereins schädigt,

(b) gegen die vom Verein verfolgten satzungsmäßigen Zwecke verstößt,

(c) seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(7) Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. In diesem Fall kann der Vorstand beschließen, daß die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Mitglieds vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen.

(8) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regel beschließen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Zu ihr sind alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist von einem Monat schriftlich einzuladen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen. Dieses gilt nicht für Abänderungsanträge zu vorliegenden Anträgen.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung durch Dringlichkeitsanträge ergänzt werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder dafür stimmen. Dieses gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für

(a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung,
 
(b) Beschluß über Entlastung des Vorstandes,
 
(c) Wahl des Vorstandes,
 
(d) Wahl des Rechnungsprüfers,
 
(e) Beschluß über die Mitgliederbeiträge,
 
(f) Änderung der Satzung,
 
(g) Auflösung des Vereins.

(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Erklärung einem anderen Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann aber nur eine weitere Stimme wahrnehmen. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Änderungen der Satzung oder des Zwecks des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der persönlich anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder.

(7) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären. Ein Antrag auf schriftliche Beschlußfassung ist dem Vorstand zuzuleiten und wird von diesem an alle Mitglieder versandt. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

(8) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

(a) Vorsitzenden
(gleichzeitig Schriftführer),
 
(b) ersten stellvertretenden Vorsitzenden
(gleichzeitig Schatzmeister),
 
(c) zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
(gleichzeitig Geschäftsführer).

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstands.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung erforderlichenfalls ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins kooptieren.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

(a) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
(b) Er entscheidet über Art und Weise der Bereitstellung
von Mitteln zur Unterstützung von Forschungsprojekten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie über die
Vergabe von Forschungsstipendien.
 
(c) Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich in den Organen des Vereins tätig und gibt in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres den Mitgliedern einen schriftlichen Geschäfts- und Finanzbericht über das abgelaufene Jahr.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht und vom Finanzamt verlangt werden, vorzunehmen, sofern die in § 2 genannten Grundsätze nicht berührt sind. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich. Die eventuelle Nichtigkeitserklärung einzelner Bestimmungen dieser Satzung durch das Registergericht berührt die Gültigkeit der gesamten Satzung nicht.

§ 7 Rechnungsführung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Rechnungsprüfer zur Prüfung des Finanzbeschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts, soweit er die Buchführung erläutert. Der Prüfungsbericht ist jedem Mitglied zuzuleiten.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Zu der Mitgliederversammlung muß der Vorstand unter Hinweis auf den Antrag zur Auflösung des Vereins mit einer Ladungsfrist von zwei Monaten einladen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsübertragungen vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, deren Termin nicht länger als zwei Monate von demjenigen der vorhergehenden Mitgliederversammlung getrennt sein darf. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder durch Stimmrechtsübertragungen vertretenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Einrichtung der wissenschaftlichen Krisenforschung zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins sind Hamburg.

Kurzprofil

Aufnahmeantrag

Neumitglieder

Herzlich willkommen.

Michael Lübke,
Evos Hamburg GmbH, Hamburg

Thomas Theisejans,
Deutsche Bahn AG, Berlin

Martin Vollmer,
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Lünen

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